Verband Solothurner Einwohnergemeinden
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Neuregelung der reglentarischen Grundlagen im schulärztlichen Bereich

Informationen/Unterlagen Februar 2020
Informationsschreiben VSEG an Gemeinden betr. überarbeitetes Merkblatt (hier)
überarbeitetes Merkblatt Schulärztlicher Dienst (hier)

Informationen/Unterlagen August 2019
Informationsschreiben VSEG an Gemeinden (hier)
Merkblatt Schulärztlicher Dienst (siehe überarbeitete Version vom Februar 2020)
Musterreglement über den schulärztlichen Dienst der Gemeinde (hier)
Mustervertrag über die Durchführung des schulärztlichen Dienstes (hier)

 

Hinweis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung
Das Reglement über den schulärztlichen Dienst kann nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Da es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde, wäre diese nur zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet wurde, zeitlich mässig ist, triftige Gründe vorliegen und keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt sowie keine Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 270). Beim Reglement über den schulärztlichen Dienst ist eine rückwirkende Inkraftsetzung bereits deshalb unzulässig, da den Privatschulen hiermit rückwirkend Pflichten auferlegt würden.


Hinweis zur Regelung betreffend die im Rahmen des schulärztlichen Dienstes anfallenden Kosten
Gemäss § 47 Abs 2 Bst. C GesG haben die Gemeinden die Einzelheiten, unter anderem auch die Kosten, in einem Reglement zu regeln. Wenn bezüglich der Kosten keine Regelung vorgenommen wird, wird aufgrund der fehlenden Regelung auf die kantonale Gesundheitsgesetzgebung sowie das Merkblatt betreffend schulärztlicher Dienst abgestellt, wonach die Gemeinden die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen zu tragen haben und die Kostenbeteiligung an weitergehenden Untersuchung in der Gemeindeautonomie liegt. Den Gemeinden wird empfohlen, eine Regelung direkt im Reglement über den schulärztlichen Dienst vorzunehmen.

 

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