032 675 23 02 info@vseg.ch
Informationsschreiben VSEG an Gemeinden (hier)
Empfehlungen Gesundheitsamt betreffend Schulzahnpflege (hier)
Musterreglement über die Schulzahnpflege (hier)
Mustervertrag über die Durchführung der Schulzahnpflege (hier)
Informationen Kantonszahnarzt (hier)
Hinweis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung
Das Reglement über die Schulzahnpflege kann nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Da es sich um eine echte Rückwirkung handeln würde, wäre diese nur zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet wurde, zeitlich mässig ist, triftige Gründe vorliegen und keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirkt sowie keine Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellt (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 270). Beim Zahnpflegereglement ist eine rückwirkende Inkraftsetzung bereits deshalb unzulässig, da den Privatschulen hiermit rückwirkend Pflichten auferlegt würden.