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Bewilligungsvoraussetzungen für Institutionen, die stationäre Leistungen im Bereich Langzeitpflege erbringen
Die Bewilligungsvoraussetzungen für das Erbringen von sozialen Leistungen richten sich nach §§ 21 und 22 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1). In diesen Richtlinien werden die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die stationären Leistungen in der Langzeitpflege konkretisiert.
Richtlinien (hier)
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