Verband Solothurner Einwohnergemeinden
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Neuordnung Verrechnung MiGeL-Produkte

Informationen vom 11. Dezember 2019
In den letzen Tagen haben die Gemeinden/Städte wiederum ein Schreiben der Anwaltskanzlei Kellerhals/Carrard i.S. MiGeL-Kosten der Jahre 2015-2017 erhalten. Darin werden die Gemeinden/Städte wiederum aufgefordert, eine Verjährungs- und Verwirkungsverzichtserklärung zu unterzeichnen. Wir haben den Gemeinden/Städten bereits im Juli 2019 aufgrund der nachstehenden Situation empfohlen, auf keinen Fall auf irgendeine Forderung bzw. einen Verjährungs- und Verwikrungsverzicht einzutreten:

"Aufgund einer aus unerer Sicht fehlenden Legitimität durch die GSA sowie dem Umstand, dass die dargestellten Rückforderungen auf einer fehlenden Datenbasis und somit nur auf einer willkürlichen Berechnung der Krankenversicherer beruhen, bitten bzw. fordern sämtliche Einwohnergemeinden auf, den Ihne zugestellten Verjährungs- und Verwirkungsverzicht auf keine Fall zu unterzeichnen. Obwohl im Schreiben dargelegt wird, dass mit der Unterzeichung keinerlei Anerkennung einer Rechtspflicht eigegangen wird, sind wir der Meinung, dass mit einer Unterzeichnung eine indirekte Schuldanerkennung erfolgt."

Der VSEG hat sich aufgrund dieses neuen Schreibens mit dem Departement des Innern (RR Susanne Schaffner und ASO-Chefin Claudia Hänzi) kurzgeschlossen und die notwenidge rechtliche/politische Einschätzung vorgenommen. An der seinerzeitigen Ausgangslage (ungenügende Datenlagen der Versicherer etc.) hat sich aus Sicht des VSEG und des DDI nichts geändert. Aus diesen Gründen wird den Gemeinden/Städte als Restkostenfinanzierer wiederum empfohlen, auf keine Fall auf das Schreiben vom Dezember 2019 einzutreten bwz. auf keinen Fall eine Verjährungs- und Verwirkungsverzicht zu unterzeichnen.

VSEG-Infoschreiben Dezember 2019 (hier)
 

Informationen vom 22. August 2019
Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 wurden die Gemeindepräsidien der Solothurnischen Einwohnergemeinden dahingehend informiert bzw. die Gemeinden aufgefordert, das Ihnen von der GSA (Gemeinschaft Solothurnischer Alters- und Pflegeheime) zugestellte Schreiben i.S. Verjährungs- und Verwirkungsverzichtes im Bereich der MiGeL-Finanzierung unter keinen Umständen zu unterzeichnen und somit auf jegliche Zugeständnisse der Trägerschaften (Einwohnergemeinden) zu verzichten. Diese Empfehlung wurde damit begründet, dass die GSA aus Sicht des VSEG und des Kantons einerseits nicht die notwendige Legitimität besitzt und andererseits die dargestellten Rückforderungen für die Jahre 2015-2017 auf einer fehlenden Datenbasis und dadurch nur auf einer willkürlichen Berechnung der Krankenversicherer beruhen.

In der Zwischenzeit haben der VSEG und der Kanton (ASO) eine Übergangsregelung i.S. MiGeL-Finanzierung ab 1. Juli 2019 in Kraft gesetzt. Mit dieser Übergangsregelung soll einerseits die aktuell noch fehlende Bundeslösung überbrückt und andererseits die notwendige Kostentransparenz erreicht werden können, damit in Zukunft auch sachgerechte Leistungsabrechnungen erfüllt werden können.

Da sich in der Zwischenzeit und bis heute diesbezüglich keine Änderung der Situation ergeben hat, halten der VSEG und der Kanton an ihrer bisherigen Haltung (siehe beiliegendes Schreiben vom 10.07.2019) fest. Sobald sich auf Bundesebene im Bereich der MiGeL-Finanzierung etwas Neues ergibt, wird der VSEG die Einwohnergemeinden und die Organisationen entsprechend informieren.

 

Informationen 13. August 2019
Präzisierungsschreiben des ASO i.S. Umgang mit MiGeL-Abrechnungen in Einwohnergemeinden (hier)

Merkblatt des ASO zur Entschädigung für Mittel und Gegenstände bei ambulanter und stationärer Pflege (hier)

 

Informationen vom 10. Juli 2019
Der VSEG hat als Reaktion auf das Schreiben der Gemeinschaft Solothurnischer Alters- und Pflegeheime GSA sowie auf die Aufforderung zur Unterzeichnung des Verjährungs- und Verwirkungsverzichts ein Informatiosschreiben für die Solothurnischen Einwohnergemeinden erstellt. Darin bittet der VSEG die Einwohnergemeinden resp. fordert sie auf, den ihnen zugestllten Verjährungs- und Verwirkungsverzicht auf keine Fall zu unterzeichnen.

Die weiteren Informationen und Begündungen können dem untenstehenden VSEG-Schreiben entnommen werden.

VSEG-Infoschreiben (hier)
 

Informationen vom 19. April 2018
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.9.2017 wurde festgelegt, dass keine MiGeL-Produkte (Mittel und Gegenstände), welche im Rahmen des normalen Pflegeprozesses verwendet oder durch professionelles Personal angewendet werden, zusätzlich verrechnet werden können. Das Gericht stützt dabei die Haltung der Versicherer (und des BAG), dass bei Anwendung von MiGeL-Produkten im Rahmen einer Pflegeleistung durch professionelles Personal diese als Teil der gesamten Pflegekosten in den OKP-Beiträgen eingerechnet sind. Das entstehende Kostendelta sei durch die Restkostenfinanzierer zu decken.

Das untenstehende Schreiben Informiert über die aktuellsten Geschehnisse im Bereich der Neuordnung der MiGeL-Kosten. Der VSEG hat sich hier in den vergangenen Tagen und Wochen sehr stark auf Bundesebene eingebracht. Mit der unverständlichen Haltung der Krankenkassen sowi den unbegreiflichen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit (die Krankenkassen haben die MiGeL-Kosten nicht mehr zu tragen) sollen die Krankenkassen schweizweit erneut um geschätzte rund 100 Mio. Franken zu Lasten der Gemeinden als Restkostenfinanzierer entlastet werden. Dagegen wehren sich der VSEG, das ASO und der Kantonale Spitexverband mit allen Mitteln!

Information zum Rundtischgespräch vom 11. April 2018 (hier)

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