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Bei Kleinlotterien, die aufgrund ihrer Ausführung nicht bewilligungspflichtig sind, dürfen ausschliesslich Sachpreise als Gewinne angeboten werden. Laut der Interkantonalen Geldspielaufischt (GESPA) und des Bundesamtes für Justiz sind Gutscheine und Edelmetalle, die als Gewinne bei Lottos oder Tomoblas angeboten werden, als Bar- und nicht als Sachpreise einzustufen und somit unzulässig.
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